Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen MECP2-Duplikationssyndrom Deutschland.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V..

(3) Der Sitz des Vereins ist 65375 Oestrich -Winkel – OT Hallgarten.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Zusammenhang mit dem MECP2-Duplikationssyndrom im In- und Ausland und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen mit Erkrankung am MECP2-Duplikationssyndrom, um die Lebensqualität von Personen mit Erkrankung am MECP2-Duplikationssyndrom zu verbessern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durchgeeignete Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der weltweiten Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit dem MECP2-Duplikationssyndrom und der besonderen Situation von Personen mit MECP2-Duplikationssyndrom, um auf diese aufmerksam zu machen und so zum gegenseitigen Verständnis zwischen Wissenschaft, praktischer Medizin und Bevölkerung beizutragen.

(4) Der Verein kann auch operativ tätig sein:

4.1) Initialisierung, Unterstützung und Förderung von Projekten im Bereich Wohnen und Leben pflegebedürftiger und behinderter Kinder und Erwachsener in Deutschland insbesondere in Hessen.

4.2) Förderung geistig und/oder körperlich behinderter Menschen.

4.3) Finanzielle Förderung von gemeinnützigen Projekten, die sich für das Wohl pflegebedürftiger und           behinderter Menschen einsetzen.

4.4) Selbstlose Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, insbesondere solchen im Sinne von § 53 Abgabenordnung (AO).

4.5) Finanzielle Förderung von Projekten der Aufklärung, Schulung, Erziehung und wissenschaftlichen Erforschung auf dem Gebiet des Vereinszweck.

4.6) Erforschung und Vermittlung von Wissen und Techniken zur besseren Nutzung und Pflege der natürlichen Ressourcen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine       Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(6) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die     Mitgliederversammlung festgesetzt.

                        § 4 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden sowie dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt Der Schriftführer wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

a) den Rett Syndrom Deutschland e.V., Lüghauser Str. 105, 51503 Rösrath, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat,

oder

b) falls der oben genannte Verein nicht mehr bestehen sollte an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschafts- und Forschungsprojekten, die in Zusammenhang mit dem MECP2-Duplikationssyndrom steht.

Oestrich-Winkel, 19.12.2022

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